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VERBOTEN
IST MIT
RÜCKSICHT AUF DIE SICHERHEIT |
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Das Rauchen und Verwendung von offenem Feuer.
Das Auftanken des Kraftfahrzeuges.
Die Lagerung von Kraftstoff, von feuergefährlichen Gütern
und von brennbaren Stoffen innerhalb und außerhalb des Kraftfahrzeuges
(ausgenommen die Aufbewahrung eines dicht verschlossenen, explosionssicheren
Reservekraftstoffbehälters mit einem maximalen Fassungsvermögen
von 15 Litern im Kraftfahrzeug).
Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen, welche Stoffe geladen haben, die
im voranstehendem Absatz genannt sind
Das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank,
Vergaser, Einspritzpumpen oder Kraftstoffleitungen; von Fahrzeugen
welche Öl verlieren oder von Fahrzeugen mit anderen, die Garage
oder deren Betrieb gefährdenden Mängeln.
Die Durchführung von jeglichen Arbeiten am Kraftfahrzeug wie
z. B. Reinigung, Reparaturen oder das Aufladen der Batterie.
Das Ablassen von Benzin, Öl, Wasser oder anderen Flüssigkeiten.
Das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Kraftfahrzeuges.
Jede Ladetätigkeit (z.B. das Umladen von einem Kraftfahrzeug
in ein anderes), ausgenommen das Verstauen von Handgepäck.
Jede Lärmerzeugung.
Jegliche Manipulation an technischen, baulichen oder sonstigen Einrichtungen
der Garage.
Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen (es
sei denn mit schriftlicher Zustimmung der Garagenbetriebsleitung).
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VERHALTEN
IN GEFAHRENSITUATIONEN |
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Bei
drohender oder eingetretenen Gefahr für Personen, eingestellte
Fahrzeuge oder Einrichtungen des Garagenbetriebes sowie bei drohenden
oder eingetretenen Betriebsstörungen ist jeder Garagenbenützer
verpflichtet, das Garagenpersonal oder, wenn dieses nicht erreichbar
ist, die Gendarmerie, die Feuerwehr und gegebenenfalls die Rettung
zu verständigen.
Im Brandfall sind die zur Verfügung stehenden Löschhilfen
zu verwenden. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung beschäftigt
sind, haben die Garage so schnell wie möglich über die gekennzeichneten
Fluchtwege zu verlassen. Dies gilt auch für andere Gefahrensituationen
und insbesondere beim Ansprechen der optischen oder akustischen Alarmeinrichtungen.
Der Missbrauch von Notfallseinrichtungen (Feuerlöscher, Alarmanlagen,
Erste-Hilfe-Einrichtungen usw.) ist strengstens verboten.
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