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Garagenordnung
     
  VERBOTEN IST MIT
RÜCKSICHT AUF DIE SICHERHEIT
   
  Das Rauchen und Verwendung von offenem Feuer.
Das Auftanken des Kraftfahrzeuges.
Die Lagerung von Kraftstoff, von feuergefährlichen Gütern und von brennbaren Stoffen innerhalb und außerhalb des Kraftfahrzeuges (ausgenommen die Aufbewahrung eines dicht verschlossenen, explosionssicheren Reservekraftstoffbehälters mit einem maximalen Fassungsvermögen von 15 Litern im Kraftfahrzeug).
Die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen, welche Stoffe geladen haben, die im voranstehendem Absatz genannt sind
Das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser, Einspritzpumpen oder Kraftstoffleitungen; von Fahrzeugen welche Öl verlieren oder von Fahrzeugen mit anderen, die Garage oder deren Betrieb gefährdenden Mängeln.
Die Durchführung von jeglichen Arbeiten am Kraftfahrzeug wie z. B. Reinigung, Reparaturen oder das Aufladen der Batterie.
Das Ablassen von Benzin, Öl, Wasser oder anderen Flüssigkeiten.
Das Abstellen von Gegenständen außerhalb des Kraftfahrzeuges.
Jede Ladetätigkeit (z.B. das Umladen von einem Kraftfahrzeug in ein anderes), ausgenommen das Verstauen von Handgepäck.
Jede Lärmerzeugung.
Jegliche Manipulation an technischen, baulichen oder sonstigen Einrichtungen der Garage.
Das Abstellen eines Fahrzeuges ohne polizeiliches Kennzeichen (es sei denn mit schriftlicher Zustimmung der Garagenbetriebsleitung).
     
  VERHALTEN IN GEFAHRENSITUATIONEN
   
  Bei drohender oder eingetretenen Gefahr für Personen, eingestellte Fahrzeuge oder Einrichtungen des Garagenbetriebes sowie bei drohenden oder eingetretenen Betriebsstörungen ist jeder Garagenbenützer verpflichtet, das Garagenpersonal oder, wenn dieses nicht erreichbar ist, die Gendarmerie, die Feuerwehr und gegebenenfalls die Rettung zu verständigen.
Im Brandfall sind die zur Verfügung stehenden Löschhilfen zu verwenden. Personen, die nicht mit der Brandbekämpfung beschäftigt sind, haben die Garage so schnell wie möglich über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen. Dies gilt auch für andere Gefahrensituationen und insbesondere beim Ansprechen der optischen oder akustischen Alarmeinrichtungen.
Der Missbrauch von Notfallseinrichtungen (Feuerlöscher, Alarmanlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen usw.) ist strengstens verboten.