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Eine Frau, die einem Kollegen etwas am Computer erklärt.

Die Stromrechnung -  einfach erklärt

Alles, was Sie über Ihre Stromrechnung wissen müssen: verständlich, kompakt und auf einen Blick.

Damit Sie Ihre Stromrechnung noch besser nachvollziehen können, haben wir die wichtigsten Informationen übersichtlich für Sie zusammengestellt – von den einzelnen Bestandteilen bis hin zu häufig gestellten Fragen. Zusätzlich finden Sie auf dieser Seite verständliche Erklärungen zum Sozialtarif sowie zum Sommer‑Nieder-Arbeitspreis  (SNAP) und erfahren, wer und wie man davon profitieren kann.
Haben Sie noch Fragen? Unsere Kundenberatung hilft Ihnen gerne weiter.

Allgemeine Informationen zur Stromabrechnung

Eine Stromrechnung setzt sich im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen zusammen:

    • Energiekosten
    • Netzentgelte
    • Gesetzliche Abgaben 
    • Steuer

Die Jahresabrechnung umfasst den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Um zu verhindern, dass am Ende der Abrechnungsperiode ein hoher Betrag auf einmal bezahlt werden muss, werden die prognostizierten Kosten auf 12 unterjährige Abschlagszahlungen aufgeteilt. Dadurch bleiben Ihre Zahlungen über das Jahr hinweg gleichmäßig und insbesondere in den verbrauchsintensiveren Wintermonaten überschaubar. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden die bereits bezahlten Teilbeträge von den Gesamtkosten abgezogen. Daraus ergibt sich entweder eine Gutschrift oder eine Nachzahlung.

Der neue Teilzahlungsbetrag wird auf Basis Ihres aktuellen Verbrauchs berechnet – unter Berücksichtigung der derzeit gültigen Energie- und Netzkosten sowie Abgaben. Wesentliche Änderungen Ihrer Verbrauchssituation, insbesondere z.B. der Einbau einer Wärmepumpe, sollten Sie Ihrem Energieversorger mitteilen. So können Abschläge rechtzeitig angepasst und mögliche Nachzahlungen vermieden werden.

Weitere Erklärungen zu Ihrer Stromrechnung finden Sie hier

Fragen und Antworten zur Stromrechnung

  • Unser Abrechnungsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März. Nach Abschluss des Abrechnungszeitraums wird Ihre Verbrauchsabrechnung erstellt.

    Auch wenn Sie im Laufe des Jahres zu uns gewechselt sind, erhalten Sie Ihre Abrechnung zum Ende des Abrechnungsjahres im März. Bis alle Zählerstände erfasst und sämtliche Rechnungen vollständig verarbeitet sind, kann etwas Zeit vergehen. 

    Tipp: Wechseln Sie zur digitalen Rechnung und erhalten Sie Ihre Abrechnung noch schneller und bequem als PDF.

  • Ihr monatlicher Teilzahlungsbetrag( TZB) wird im Zuge der Jahresabrechnung für das kommende Abrechnungsjahr festgelegt. Die Höhe richtet sich nach Ihrem bisherigen Verbrauch sowie den aktuell gültigen Energiepreisen, Netzentgelten und Abgaben.

    Die Teilzahlungen können als Vorauszahlung auf Ihre nächste Jahresabrechnung verstanden werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf monatliche Beträge vermeiden Sie eine einmalige, hohe Zahlung am Jahresende.

  • Der neue Teilzahlungsbetrag für April wird auf Grundlage der letzten Jahresabrechnung festgelegt. Dafür muss jedoch zuerst die Jahresabrechnung erstellt und abgeschlossen werden.

    Sobald das Abrechnungsjahr beendet ist, kann der neue Teilzahlungsbetrag verbucht werden – in der Regel Ende April. Ab Mai wird der aktualisierte Teilzahlungsbetrag wie gewohnt jeweils am 05. des Monats abgebucht.

  • Ja. Der Teilzahlungsbetrag kann jederzeit im Kundenportal nach oben angepasst werden.
    Wenn Sie einen niedrigeren monatlichen Betrag wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberatung. 
  • Die monatlichen Teilzahlungen sind Vorauszahlungen. Daher kann es zu einer Differenz zwischen den geleisteten Teilzahlungen und den tatsächlichen Kosten laut Jahresabrechnung kommen.

    Ursachen dafür können ein veränderter Stromverbrauch im vergangenen Jahr, Änderungen beim Energiepreis oder gesetzliche Abgaben und Beiträge sein, die in den letzten 12 Monaten angepasst wurden. Diese Faktoren wirken sich entsprechend auf Ihre Jahresabrechnung aus.

  • Ja. Im Kundenportal stehen Ihre Rechnungen unter dem Menüpunkt „Rechnungen“ zur Verfügung.
    Wenn Sie unter „Kunde“ → „PDF‑Rechnung per E‑Mail“ die entsprechende Option aktiviert haben, wird Ihre Rechnung zusätzlich per E‑Mail zugesandt. Diese Einstellung können Sie jederzeit im Kundenportal ändern.

Tarif schwaz.strom SONNE 

Mit dem Tarif schwaz.strom SONNE profitieren Sie im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. täglich zwischen 10:00 und 16:00 Uhr von vergünstigten Energiepreisen.

Passen Sie Ihren Stromverbrauch gezielt an die sonnenreichen Stunden an und senken Sie so Ihre Stromrechnung. Gleichzeitig leisten Sie einen Beitrag zur Entlastung des Stromnetzes und unterstützen die effiziente Nutzung von Solarenergie. Mehr Infos zum Tarif finden Sie im Informationsblatt schwaz.strom SONNE.

Profitieren Sie doppelt: Passend zum Energietarif schwaz.strom SONNE wurde auch der Netztarif Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. täglich zwischen 10:00 und 16:00 Uhr gesenkt. 

Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)

Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) ist ein vergünstigter Netztarif für die Sommermonate. Er setzt einen finanziellen Anreiz, Strom bevorzugt zu Zeiten zu nutzen, in denen viel erneuerbare Energie – zum Beispiel aus Photovoltaikanlagen – verfügbar ist. Dadurch kann das Stromnetz effizienter genutzt und langfristig entlastet werden. Der reduzierte Tarif wird automatisch angewendet, sobald der viertelstündlichen Erfassung des Stromverbrauchs zugestimmt wurde.

Das Netznutzungsentgelt wird mit der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018 – Novelle 2026 der Regulierungskommission der E-Control bestimmt.

Fragen und Antworten zum Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)

  • Der Sommer‑Nieder‑Arbeitspreis (SNAP) ist ein zeitlich begrenzter, vergünstigter Netztarif für Kund:innen mit einem normalen Haushaltsanschluss (Netzebene 7). Für den Stromverbrauch vom 1. April bis 30. September zwischen 10:00 und 16:00 Uhr wird ein um 20 % reduziertes Netznutzungsentgelt angewendet. Außerhalb dieses Zeitfensters gelten die regulären Netztarife.
  • Alle Kund:innen mit einem Smart Meter, bei denen die viertelstündliche Erfassung des Stromverbrauchs (IME) aktiviert ist. Diese Kund:innen profitieren automatisch vom SNAP, wenn sie ihren Stromverbrauch teilweise in das Zeitfenster 10:00–16:00 Uhr verlegen können.

    Wichtig:
    Der SNAP gilt nur für Strombezug aus dem Netz. Strom, der im definierten Zeitraum beispielsweise durch eine Energiegemeinschaft geliefert wird, ist nicht eingeschlossen. Ebenso gibt es keine zusätzliche Vergütung durch den SNAP für Anlagen, die bereits von einem reduzierten lokalen oder regionalen Netztarif profitieren.

  • Nein. Der Sommer‑Nieder‑Arbeitspreis wird automatisch berücksichtigt, sobald die viertelstündliche Verbrauchserfassung im Kundenportal aktiviert wurde. Eine gesonderte Anfrage ist nicht notwendig.
     

    Die Umstellung aller Anlagen mit einem Jahresverbrauch größer 5.000 kWh/Jahr erfolgt bis zum 01. April 2026. Alle weiteren Anlagen werden sukzessive in den darauffolgenden Wochen auf Viertelstundenwerte umgestellt. Anlagen mit Smart Meter, die bereits auf eine 15-Minuten-Messung eingestellt sind oder eine Opt-out Einstellung haben, bleiben unverändert.

  • Kund:innen, die gemäß § 54 ElWG der Übermittlung von Tages- und Viertelstundenwerten widersprochen haben (Opt-Out), bleiben selbstverständlich in ihrem bisherigen Messmodus. In diesen Fällen erfolgt keine Umstellung – und der SNAP kann auch nicht genutzt werden.

Sozialtarif

Der Strom-Sozialtarif ist eine staatliche Unterstützung für Haushalte mit geringem Einkommen. Ab 1. April 2026 zahlen anspruchsberechtigte Haushalte einen günstigeren Strompreis. Anspruch haben grundsätzlich alle volljährigen Personen, die vom ORF-Beitrag befreit sind (ausgenommen Studierende) und am Wohnsitz gemeldet sind, für den der Sozialtarif gelten soll. Netzentgelte, Steuern und Abgaben kommen zusätzlich zum Energiepreis dazu.

Fragen und Antworten zum Sozialtarif

  • Der Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch hohe Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen. Alle Stromlieferanten in Österreich zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt sind verpflichtet, diesen Tarif zu gewähren. 

  • Der Sozialtarif ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Stromliefervertrags. Ein aufrechter Vertrag mit einem Stromanbieter nach Wahl ist Voraussetzung.

    Für einen jährlichen Verbrauch von bis zu 2.900 kWh gilt ein Energiepreis von 6 Cent pro Kilowattstunde. Für den Verbrauch darüber gilt ein gedeckelter Preis, der alle 3 Monate von der EControl festgelegt wird. Ab der 4. Person im Haushalt: gibt es einen Zuschuss von 52,20 Euro pro Jahr und Person. Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.  

    Ab 2027 erfolgt jährlich eine Anpassung der 6 Cent/kWh gemäß § 108f ASVG, d.h. orientiert an der allgemeinen Einkommens- bzw. Inflationsentwicklung. 

  • Anspruch auf den Sozialtarif gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORFBeitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen: 

    •  Pflegegeld 
    • Pensionen 
    • Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
    • Leistungen der Sozialhilfe
    • Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses
    • Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung

    Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. 

  • Nein. Der Sozialtarif wird automatisch berücksichtigt und muss nicht extra beantragt werden, wenn eine Anspruchsberechtigung vorliegt und wenn alle Daten bei der ORF-Beitrags Service GmbH bekannt sind. Kontakt und Service: orf.beitrag.at/service 

  • Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen. Die gesetzliche Grundlage des Sozialtarifs tritt mit 31. März 2036 außer Kraft.  

    Mit Ende der Befreiung endet auch der Anspruch auf den Sozialtarif automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.  

    Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden sind. Nur so bleibt der Sozialtarif ohne Unterbrechung aufrecht. Kontakt und Service: orf.beitrag.at/service 

  • Der Sozialtarif ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt und gilt bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh pro Zählpunkt im Haushalt. Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu.

     Wird dieses Kontingent überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch maximal der sogenannte „obere Referenzwert“ verrechnet werden.  

  • Der obere Referenzwert ist ein gesetzlich festgelegter Höchstpreis für Strom. Das bedeutet: Auch wenn der reguläre Strompreis Ihres Lieferanten höher wäre, darf für den Mehrverbrauch höchstens dieser veröffentlichte Referenzwert verlangt werden.  

    Der obere Referenzwert wird regelmäßig neu berechnet und ändert sich vierteljährlich: 

    • Der am Ende des 2. Quartals ermittelte Referenzwert gilt für das 3. Quartal. 
    • Der am Ende des 3. Quartals ermittelte Referenzwert gilt für das 4. Quartal. Usw.  

    So wird sichergestellt, dass sich der Höchstpreis an die aktuelle Marktsituation anpasst. 

  • Der jeweils gültige obere Referenzwert wird vierteljährlich von der zuständigen Regulierungsbehörde E-Control gemäß ElWG auf Basis der aktuellen Entwicklungen am Strommarkt berechnet und veröffentlicht. Die aktuellen Werte und nähere Informationen finden Sie unter www.e-control.at .

  • Wenn der Sozialtarif von der OBS (ORF Beitragsstelle) erfolgreich gewährt wurde, wird er von ihrem Stromlieferanten bei der nächsten Stromrechnung berücksichtigt.  

    Der Sozialtarif tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen wird er daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.  

    Zudem sind die Lieferanten dazu angehalten, die TZB der Kund:innen anzupassen. 

  • Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten wie bereits erwähnt zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person. Da es sich um eine Jahrespauschale handelt, wir diese bei kürzeren Abrechnungszeiträumen entsprechend tagesproportional aliquotiert.  

    Die Orf-Beitrags Service GmbH übermittelt dem Stromlieferanten den zu berücksichtigenden Pauschalbetrag, der auf Basis, der im Zentralen Melderegister gemeldeten Personen berechnet wird. 

  • Nein. Kundinnen und Kunden im Sozialtarif können uneingeschränkt an Energiegemeinschaften teilnehmen und auch selbst Strom einspeisen. Die Gewährung des Sozialtarifs schränkt diese Möglichkeiten nicht ein. Der Sozialtarif betrifft dabei nur den Mengenanteil, der durch den Lieferanten aufgebracht wird. Energieflüsse innerhalb der Energiegemeinschaft sind für den Sozialtarif irrelevant. Der gestützte Preis kommt auf Strommengen, die von einer Energiegemeinschaft bezogen werden nicht zur Anwendung. 

  • Grundsätzlich gilt folgende Zuständigkeitsverteilung:  

    • ORF-Beitrags Service GmbH (OBS): Fragen zur Anspruchsberechtigung orf.beitrag.at/befreiung, zum Antrag sowie zur allgemeinen Gewährung des Sozialtarifs  orf.beitrag.at/service, aktive Meldung der Kund:innen erforderlich im Fall eines Lieferantenwechsel sowie im Änderungen im ZMR Zentrales Melderegister
    • Stromlieferant: Fragen zur Umsetzung des Sozialtarifs auf der Stromrechnung oder zur Höhe des berücksichtigten Betrags, Stromlieferanten können Kund:innen nur Auskunft über den übermittelten Pauschalbetrag geben, nicht über die Richtigkeit der Höhe. Etwaige Änderungen erfolgen ausschließlich auf Basis von der OBS übermittelten Daten. 
    • Gemeinde/Meldeamt: Änderungen oder Korrekturen von Meldedaten (z. B. Haushaltsgröße)  

Downloads

Rechnungserklärung Strom

Preisblätter

  • Produkt- und Preisblatt schwaz.strom PRIVAT.pdf
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  • Produkt- und Preisblatt schwaz.strom SONNE.pdf
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  • Produkt- und Preisblatt schwaz.strom eCAR.pdf
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  • Produkt- und Preisblatt schwaz.strom BUSINESS.pdf
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